Schulbegleitung - Diabetes

Darf mein Kind mit Diabetes in den Kindergarten oder in die Schule?

Öffentliche Kindergärten oder Schulen können die Aufnahme nur verweigern, wenn sie für Kindergärten oder Regelschulen nicht geeignet sind und dies nicht durch Integrationsmaßnahmen erreicht werden kann. Bei Diabetes ist dies wirklich nur ein seltener Fall, Eltern müssen sich also zumindest aus formalrechtlicher Sicht keine Sorgen machen. Aber das Problem liegt im Detail: Eltern können nicht verlangen, dass Lehrer den Blutzucker messen, Insulin spritzen oder ihre Kinder ständig beaufsichtigen.

 

Drei aktuelle Gerichtsentscheidungen stellen klar, dass der Staat die Kosten für ein begleitendes Kind im Kindergarten oder in der Schule und bei Klassenfahrten tragen muss. Das Gericht hat beschlossen, dass aufgrund gesetzlicher Ausnahmen das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt wird. Wichtig ist auch, dass möglicherweise langwierige Rechtsstreitigkeiten nicht zu Lasten der Kinder gehen. Daher können Eltern im beschleunigten Verfahren frühzeitig gerichtliche Verfügungen zur Kostenübernahme erwirken.

Eltern von Kindern mit Diabetes stehen oft vor einem Dilemma: Diabetes kann in Kindergärten und Schulen oft zu großen Problemen führen, wenn das Kind den Blutzucker noch nicht selbstständig messen oder spritzen kann. In den meisten Fällen übernehmen hauptamtliche Lehrkräfte freiwillig die notwendigen Überwachungs- und Unterstützungsaufgaben, damit die Kinder normal am Unterricht teilnehmen können.

 

Wenn dies jedoch nicht funktioniert, stehen die Eltern vor einem großen Problem. Der Aufenthalt in der Schule oder eventuell die Teilnahme an Schulcamping oder Klassenfahrten ist nur erlaubt, wenn sicher ist, dass nichts passiert. Es ist nicht immer möglich oder zumutbar, dass Eltern diese Aufgabe übernehmen. Für eine Begleitperson, die regelmäßig Kinder beaufsichtigt oder den Blutzucker misst und die Insulingabe und Essensaufnahme sicherstellt, entstehen erhebliche Kosten, die viele Eltern nicht aufbringen können.

Bundesweit einheitliche Regelung der Kindereingliederungshilfe

Es ist seit Jahren erforderlich, dass Kinder mit Behinderungen – auch chronischen Erkrankungen wie Diabetes – vom Staat zum Schulbesuch in der Landesuniform aufgenommen werden müssen – §§ 53 und 54 Sozialgesetzbuch (SGB) XII, erklärt Anwalt Oliver Ebert.

 

Diabetes Begleitung

 

Für medizinische Leistungen wie das Messen des Blutzuckers oder das Spritzen von Insulin können Sie Ihre Krankenkasse um Hilfe bitten. Eltern können auch beim zuständigen Integrationsamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann beispielsweise ein Begleit- oder Pflegedienst das Kind dauerhaft oder regelmäßig betreuen. Diese Eingliederungshilfe soll betroffenen Kindern den Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule ermöglichen.

Die erforderlichen Eingliederungshilfen nach SGB XII §§ 53, 54 können Eltern bei der zuständigen Integrationsagentur (am besten schriftlich) beantragen. Das kann zum Beispiel ein Begleit- oder ambulanter Betreuungsdienst sein, der während der Schulzeit kommt, damit das Kind die Regelschule besuchen kann. Alternativ können Eltern nach § 57 SGB XII auch ein Persönliches Sozialbudget beantragen, also monatliche Geldleistungen, Sie können damit Begleitpersonen selbst ernennen und bezahlen.

 

Leider wissen viele Eltern nicht, dass diese Rechte bestehen. Nicht selten wird der Antrag einer Begleitperson von Behörden oder Krankenkassen ohne Begründung abgelehnt oder bewilligt, dann wird aber das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Drei aktuelle Gerichtsentscheidungen schaffen Klarheit: Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf notwendige Unterstützungsleistungen oder eine Begleitung, wenn der Besuch von Schulunterricht, Klassenfahrten oder Schullagern erforderlich ist.


Schulbegleitung:
Diabetes in Kindergarten & Schule


Für Eltern


Anspruch

Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf eine Begleitperson (wenn dies für den Schulbesuch notwendig ist)

Eilverfahren

Durch ein Eilverfahren können Eltern eine vorläufige Regelung durch das Gericht bekommen.

Landkreis

Hier ist nicht die Krankenkasse, sondern der Landkreis zuständig.


Verdienst

Verdienst der Eltern spielt hier - nicht wie bei vielen anderen Dingen - keine Rolle.

chronische Krankheit

Diabetes ist chronisch und somit eine Behinderung - ein Behindertenausweis bzw. eine vorausgegangene Feststellung einer Behinderung (GdB) ist nicht erforderlich, um die Leistungen der Begleitung zu erhalten


Aufgaben der Begleitung für Kinder mit Diabetes:

- Überwachung des Blutzuckerspiegels während der gesamten Schulzeit / Kindergartenzeit

- Unterstützung bei der Blutzuckermessung und der Insulinverabreichung

- verlässlicher Ansprechpartner, um dem Kind die nötige Sicherheit zu geben

- metabolische / glykämische Ungleichgewichte rechtzeitig erkennen und entsprechend handeln (Notfallmedikamente falls erforderlich)


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